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Satzung

Die folgende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.11.2023 neu gefasst.

§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bürgernetze Main-Spessart“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lohr a. Main.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2: Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Veranstaltungen und Veröffentlichungen, um interessierte Bevölkerungskreise an das Internet heranführen.
    2. Unterstützung der Bürger bei der Schaffung der zur Teilnahme an Telekommunikationsdiensten erforderlichen Rahmenbedingungen (z.B. Hardwareauswahl, Installation)
    3. Schulungen zu Datenschutz und Datensicherheit in der Informationstechnik.
    4. Bereitstellung von Infrastruktur (Server, Netze), um in realer Umgebung Internet-Dienste zu erlernen, zu verstehen und nutzbar zu machen.
    5. Zusammenarbeit mit steuerbegünstigten Einrichtungen, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

§3: Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein, im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Für diese Tätigkeiten in den Diensten des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen gezahlt werden.

§4: Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
  3. Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Vorstandschaft zu erklären. Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft.
  5. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§5: Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Kommt ein Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung nicht nach, so ruhen seine Mitgliedschaftsrechte.

§6: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Vorstandschaft und
  2. die Mitgliederversammlung

§7: Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, bis zu vier gleichberechtigten Stellvertretern, dem Schatzmeister und bis zu acht Beisitzern.
  2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§8: Zuständigkeit der Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
    6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  2. Gesetzlicher Vertreter des Vereins gem. §26 BGB sind der erste Vorsitzende, alle Stellvertreter sowie der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind je einzeln zur Vertretung berechtigt.
  3. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 5.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft per Vorstandbeschluss zugestimmt hat.
  4. Die Vorstandschaft kann zur Erfüllung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsordnung beschließen.
  5. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

§9: Sitzung der Vorstandschaft

  1. Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§10: Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
  2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zu Genehmigung vorzulegen.
  4. Die Kasse ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu führen.

§11: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    2. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    3. Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen und über die Auflösung des Vereins
    5. Beschlussfassung über die Berufung eines abgelehnten Aufnahmeantrages und über einen Ausschluss.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal an einem Versammlungsort, hybrid oder virtuell statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung und die Art der Versammlung (in Präsenz, hybrid, virtuell) mitzuteilen. Zugangsdaten zur hybriden und virtuellen Versammlung sind bis zwei Stunden vor der Versammlung per E-Mail mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§12: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, das am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder.
  2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  4. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der teilnehmenden Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§13: Nachwahl

  1. Scheidet der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, ist im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt.
  2. Scheidet ein weiteres Mitglied des Vorstandes aus, so wird von der Vorstandschaft eine Ersatzperson benannt, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung das jeweilige Amt in der Vorstandschaft wahrnimmt.

§14: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine durch den letzten Vorstand zu bestimmende gemeinnützige Organisation.

Langenprozelten, 14.11.2023, Die Mitgliederversammlung