Bürgernetz Kopfzeile mit Logos

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Satzungen

Satzung des Fördervereins Bürgernetze Main-Spessart

§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Bürgernetze Main-Spessart“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlstadt
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2: Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung.
  2. Der Verein wird zu diesem Zweck interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an das Bayerische Bürgernetz heranführen. Mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

§3: Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4: Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
  3. Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Vorstandschaft zu erklären. Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft.
  5. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§5: Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Kommt ein Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung nicht nach, so ruhen seine Mitgliedschaftsrechte.

§6: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Vorstandschaft und
  2. die Mitgliederversammlung

§7: Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat und bis zu acht Beisitzern.
  2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§8: Zuständigkeit der Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
    • Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
  2. Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird festgelegt, daß der Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
  3. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 5.000.- DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft per Vorstandbeschluß zugestimmt hat.
  4. Die Vorstandschaft kann zur Erfüllung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsordnung beschließen.

§9: Sitzung der Vorstandschaft

  1. Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§10: Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
  2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zu Genehmigung vorzulegen.
  4. Die Kasse ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu führen.

§11: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
    • Beschlußfassung über Änderungen der Satzungen und über die Auflösung des Vereins
    • Beschlußfassung über die Berufung eines abgelehnten Aufnahmeantrages und über einen Ausschluß.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§12: Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, das am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat, stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder.
  2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  4. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§13: Nachwahl

  1. Scheidet der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, ist im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt.
  2. Scheidet ein weiteres Mitglied des Vorstandes aus, so wird von der Vorstandschaft eine Ersatzperson benannt, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung das jeweilige Amt in der Vorstandschaft wahrnimmt.

§14: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, soweit es die Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landkreis Main-Spessart und an die Gemeinde, die zum Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder im Verein sind. Sofern zum genannten Zeitpunkt weder der Landkreis Main-Spessart noch eine Gemeinde Mitglied des Vereins sind, fällt das Vermögen an eine durch den letzten Vorstand zu bestimmende gemeinnützige Organisation.

Karlstadt, 15.12.96

Satzungsänderung für Förderverein Bürgernetze Main-Spessart

Satzungsänderung für Förderverein Bürgernetze Main-Spessart – VR 803 AG Gemünden beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 15.02.1997

alt: § 7 Satz 1 Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat und bis zu acht Beisitzern.

neu: § 7 Satz 1 Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, bis zu vier gleichberechtigte Stellvertreter, dem 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat und bis zu acht Beisitzern.

alt: § 8 Satz 2 Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzenden vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird festgelegt, daß der Stellvertreter nur bei Verhinderung der 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

neu: § 8 Satz 2 Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, zwei Stellvertreter vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird festgelegt, daß ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

alt: § 13 Satz 1 Scheidet der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, ist im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt.

neu: § 13 Satz 1 Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so ist im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt.

Satzung des Trägervereins Bürgernetze Main-Spessart

§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Trägerverein Bürgernetze Main-Spessart“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlstadt
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2: Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Bereitstellung und der Betrieb der zur Erreichung der Zwecke der Bürgernetze erforderlichen Infrastruktur. Der Verein wird zur Erreichung dieses Zwecks insbesondere den Anschluß an Weitverkehrsnetze, insbesondere an das Internet, herstellen und betreiben, den Bürgern bei der Schaffung der zur Teilnahme an Telekommunikationsdiensten erforderlichen Rahmenbedingungen (z. B. Hardwareauswahl, Installation) behilflich sein, sowie öffentliche Zugangsmöglichkeit zu Telekommunikationsdiensten schaffen, elektronische Kommunikations- und Informationssysteme installieren und betreiben, die den Bürgern in den Einzugsbereichen der kooperierenden Bürgernetze sowie den Bürgernetzen selbst zur Verfügung gestellt werden, in Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdiensten ein sinnvolles, bürgerorientiertes und gesellschaftlich ausgewogenes Informationsangebot konzipieren und erarbeiten, die Interessen der Mitglieder gegenüber anderen Anbietern von Telekommunikationsdiensten vertreten, im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten Dienstleistungen für seine Mitglieder und Dritte erbringen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein, im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale/ Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Für diese Tätigkeiten im Dienste des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen gezahlt werden.

§3: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Person des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, nichtrechtsfähige Vereine und ähnliche Vereinigungen werden.
  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Die Aufnahme muß schriftlich beantragt werden.
  3. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§4: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei handelsrechtlichen Personengesellschaften und sonstigen Mitgliedern durch deren Auflösung.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat die nächste Mitgliederversammlung über die Berufung zu entscheiden.

§5: Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einem Finanzstatut, das Bestandteil der Satzung ist, bestimmt.

§6: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Vorstandschaft,
  2. die Mitgliederversammlung und
  3. der Beirat.

§7: Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat und bis zu acht Beisitzern.
  2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Die Vorstandschaft kann einen Geschäftsführer berufen. Im Außenverhältnis ist der Geschäftsführer alleine für den Geschäftsbetrieb vertretungsberechtigt. Das Innenverhältnis wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt. Die Position des Geschäftsführers kann sowohl von einem Vorsitzenden, dem Kassier oder einem Beisitzer in Personalunion übernommen werden.

§8: Zuständigkeit der Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Einsetzung und Besetzung des Beirates
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
    • Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
    • Planung und Überwachung der Geschäftsabläufe des Vereins sowie Erstellung einer Geschäftsordnung Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen sowie Honorarverträgen mit freien Mitarbeitern.
  2. Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird festgelegt, daß der Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

§9: Sitzung der Vorstandschaft

  1. Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§10: Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
  2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zu Genehmigung vorzulegen.

§11: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
    • Beschlußfassung über Änderungen der Satzungen und über die Auflösung des Vereins
    • Beschlußfassung über die Berufung eines abgelehnten Aufnahmeantrages und über einen Ausschluß.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§12: Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, das am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat, stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienen Vereinsmitglieder.
  2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  4. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§13: Beirat

  1. Der Beirat des Vereins steht dem Vorstand in beratender Funktion zur Seite. Er berät ihn insbesondere in allen Fragen in Zusammenhang mit der praxisnahen Nutzbarmachung der Telekommunikationsdienste für alle Bevölkerungskreise.
  2. Dem Beirat sollen Persönlichkeiten aus dem Bereich der Politik, der Wirtschaft, der Bildung und Kultur, des Sozialen, des Bildungsbereichs und der Religionsgemeinschaften angehören.
  3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der den Beirat nach außen vertritt. Die Beschlüsse des Beirates werden mit zwei Drittel Mehrheit der Beiratsmitglieder gefaßt. Der Beirat kann weitere Einzelheiten seiner Arbeit in einer Geschäftsordnung regeln.
  4. Die Amtszeit des Beirates endet mit Ablauf der Amtsperiode des Vorstands, der ihn eingesetzt hat.

§14: Aufwandsentschädigung

Aufwendungen, die vom Vorstand genehmigt worden sind, werden den Mitgliedern erstattet.

§15: Nachwahl

  1. Scheidet der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, ist im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt.
  2. Scheidet ein weiteres Mitglied des Vorstandes aus, so wird von der Vorstandschaft eine Ersatzperson benannt, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung das jeweilige Amt in der Vorstandschaft wahrnimmt.

§16: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, soweit es die Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landkreis Main-Spessart und an die Gemeinde, die zum Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder im Verein sind. Sofern zum genannten Zeitpunkt weder der Landkreis Main-Spessart noch eine Gemeinde Mitglied des Vereins sind, fällt das Vermögen an eine durch den letzten Vorstand zu bestimmende gemeinnützige Organisation.

Karlstadt, 15.12.96

Satzungsänderung 1997 für Trägerverein Bürgernetze Main-Spessart e.V.

Satzungsänderung für Trägerverein Bürgernetze Main-Spessart e.V. – VR 802 AG Gemünden beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 15.02.1997

alt: § 7 Satz 1 Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat und bis zu acht Beisitzern.

neu: § 7 Satz 1 Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, bis zu vier gleichberechtige Stellvertreter, dem 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat und bis zu acht Beisitzern.

alt: § 8 Satz 2 Der 1. Vorstitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird festgelegt, daß der Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

neu: § 8 Satz 2 Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, zwei Stellvertreter vertreten ihm gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird festgelegt, daß ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

alt: § 15 Satz 1 Scheidet der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, ist im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt.

neu: § 15 Satz 1 Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so ist im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt.

Satzungsänderung 2008 für Trägerverein Bürgernetze Main-Spessart e.V.

zu § 2 Zweck des Vereins

zusätzliche Aufnahme der Ziffer 4: Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein, im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale/ Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Für diese Tätigkeiten im Dienste des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen gezahlt werden.

zu § 7 Vorstandschaft

zusätzliche Aufnahme der Ziffer 3: Die Vorstandschaft kann einen Geschäftsführer berufen. Im Außenverhältnis ist der Geschäftsführer alleine für den Geschäftsbetrieb vertretungsberechtigt. Das Innenverhältnis wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt. Die Position des Geschäftsführers kann sowohl von einem Vorsitzenden, dem Kassier oder einem Beisitzer in Personalunion übernommen werden.

 
verein/satzung.1229000677.txt.gz · Zuletzt geändert: 2016/01/18 13:12 (Externe Bearbeitung)
 
 
 

Recent changes RSS feed Valid XHTML 1.0 Wavelink Kontakt Startseite Webcam